top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kuni Integration

Version 1.0
Gültig ab 1. August 2026

1. Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Kuni Integration, nachfolgend Anbieter genannt, und dem jeweiligen Auftraggeber.

1.2

Als Auftraggeber gelten insbesondere Sozialdienste, Regionale Arbeitsvermittlungszentren, Sozialversicherungsstellen, Gemeinden, Kantone, Institutionen, Vereine, Unternehmen und andere Organisationen.

1.3

Diese AGB gelten für sämtliche Angebote und Leistungen des Anbieters. Dazu gehören insbesondere Coachings, Beschäftigungsprogramme, Integrationsprogramme, berufliche Abklärungen, Bewerbungsunterstützung, arbeitsagogische Leistungen und individuelle Unterstützungsangebote.

1.4

Individuelle schriftliche Vereinbarungen und Auftragsbestätigungen gehen diesen AGB vor. Danach gelten das jeweilige Angebot, die Programmbeschreibung und anschliessend diese AGB.

1.5

Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Textform. Als Textform gelten insbesondere E-Mail, elektronisch übermittelte Dokumente und unterzeichnete Schriftstücke.

1.6

Die AGB werden dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt. Mit der Beauftragung bestätigt der Auftraggeber, die AGB erhalten, zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben.

1.7

Für ein Vertragsverhältnis gilt diejenige Fassung der AGB, welche dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wurde.

2. Dienstleistungen

2.1

Der Anbieter erbringt Leistungen im Bereich der beruflichen und sozialen Integration. Inhalt, Umfang, Zielsetzung, Durchführungsort und Dauer der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der schriftlichen Zuweisung.

2.2

Die Programme dienen insbesondere folgenden Zielen:

a. Aufbau und Stabilisierung einer geregelten Tagesstruktur
b. Entwicklung arbeitsmarktrelevanter Fähigkeiten
c. Abklärung der beruflichen Belastbarkeit und Eignung
d. Förderung der Selbstständigkeit und Mitwirkungsfähigkeit
e. Vorbereitung auf den ersten Arbeitsmarkt
f. Begleitung von Bewerbungsprozessen
g. Stabilisierung nach einer Arbeitsaufnahme
h. Erarbeitung von Empfehlungen für weitere Integrationsschritte

2.3

Ein bestimmter Umfang einzelner Tätigkeiten oder Methoden ist nur geschuldet, wenn dieser im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegt wurde.

2.4

Der Anbieter ist berechtigt, Mitarbeitende, externe Fachpersonen, Partnerorganisationen und Kooperationsbetriebe zur Leistungserbringung beizuziehen.

Vertragspartner des Auftraggebers bleibt Kuni Integration, sofern im jeweiligen Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

2.5

Der Anbieter übernimmt keine bewilligungspflichtige private Arbeitsvermittlung und keinen Personalverleih.

Soweit eine Tätigkeit rechtlich als bewilligungspflichtige Arbeitsvermittlung einzustufen ist, wird diese ausschliesslich durch ein Partnerunternehmen ausgeführt, welches über die erforderlichen gesetzlichen Bewilligungen verfügt.

Der betreffende Partner wird bei Bedarf im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer separaten Vereinbarung bezeichnet.

2.6

Die Unterstützung bei der Stellensuche, bei Bewerbungsunterlagen, bei der Vorbereitung von Vorstellungsgesprächen und bei weiteren Integrationsschritten erfolgt im Rahmen der gesetzlich zulässigen Coaching und Begleittätigkeit.

2.7

Es besteht kein Anspruch auf die Vermittlung einer Arbeitsstelle, einen bestimmten Integrationserfolg, eine bestimmte Einsatzmöglichkeit oder den Abschluss eines Arbeitsvertrags.

3. Charakter der Programme und Einsätze

3.1

Die angebotenen Programme sind als Integrations, Trainings und Abklärungsmassnahmen ausgestaltet. Sie bezwecken grundsätzlich nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen und die Beurteilung anhand der tatsächlichen Verhältnisse bleiben vorbehalten.

3.2

Sofern kein separates Arbeitsverhältnis besteht und das zwingende Recht nichts anderes vorsieht, haben teilnehmende Personen gegenüber dem Anbieter oder einem Einsatzbetrieb keinen Anspruch auf Lohn oder eine andere arbeitsvertragliche Vergütung.

Die Existenzsicherung erfolgt grundsätzlich über den zuständigen Kostenträger oder aufgrund einer separaten Regelung.

3.3

Einsätze in Partnerbetrieben erfolgen ausschliesslich zu Trainings, Abklärungs und Integrationszwecken.

Teilnehmende Personen werden angeleitet und begleitet. Sie dürfen keine regulären Mitarbeitenden ersetzen und nicht hauptsächlich zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebs eingesetzt werden.

3.4

Die wirtschaftliche Verwertung der Tätigkeit steht nicht im Vordergrund. Entscheidend sind die vereinbarten Integrations, Lern, Trainings und Abklärungsziele.

3.5

Die konkrete Ausgestaltung eines Einsatzes richtet sich nach der individuellen Belastbarkeit, den vereinbarten Zielen und den betrieblichen Möglichkeiten.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Arbeitsplatz, einen bestimmten Einsatzbetrieb oder bestimmte Arbeitszeiten besteht nicht.

3.6

Der Anbieter kann Einsätze anpassen, unterbrechen oder beenden, wenn dies aus fachlichen, gesundheitlichen, betrieblichen oder sicherheitsbezogenen Gründen erforderlich ist.

4. Vertragsabschluss

4.1

Eine Anmeldung, Zuweisung oder Anfrage des Auftraggebers stellt einen Antrag zum Vertragsabschluss dar.

4.2

Der Vertrag kommt zustande:

a. mit der schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung durch den Anbieter
b. mit der beidseitigen Unterzeichnung einer Vereinbarung
c. mit Beginn der vereinbarten Leistungserbringung, sofern dem Auftraggeber das Angebot und die AGB vorgängig vorlagen

4.3

Eine Anmeldung allein begründet noch keinen Anspruch auf Aufnahme oder Durchführung eines Programms.

4.4

Der Anbieter ist berechtigt, Anmeldungen vor Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

4.5

Vertragspartner und zahlungspflichtige Partei ist grundsätzlich der Auftraggeber.

Die teilnehmende Person wird nur dann selbst Vertragspartner, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

4.6

Ein Wechsel der teilnehmenden Person oder die Übertragung eines Programmplatzes auf eine andere Person bedarf der vorgängigen Zustimmung des Anbieters.

5. Mitwirkungspflichten

5.1 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt dem Anbieter rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung, welche für die sichere, fachgerechte und zielgerichtete Durchführung des Programms notwendig sind.

Dazu gehören insbesondere:

a. Auftrag und Zielsetzung
b. bekannte Einschränkungen, welche für den Einsatz oder die Sicherheit relevant sind
c. notwendige Kontaktangaben
d. zuständige Ansprechpersonen
e. relevante Kostengutsprachen
f. vorhandene Versicherungsregelungen
g. vereinbarte Berichts und Rückmeldepflichten

Es dürfen nur Daten übermittelt werden, welche für den jeweiligen Auftrag erforderlich sind und rechtmässig bearbeitet werden dürfen.

5.2

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die teilnehmende Person über die Zuweisung, die Ziele, die wesentlichen Programmbedingungen und die notwendige Datenbearbeitung informiert wurde.

Erforderliche Einwilligungen oder Vollmachten sind vor Beginn des Programms einzuholen.

5.3 Pflichten der teilnehmenden Person

Die teilnehmende Person ist verpflichtet:

a. an vereinbarten Terminen und Einsätzen teilzunehmen
b. bei der Zielerreichung angemessen mitzuwirken
c. betriebliche und sicherheitsbezogene Weisungen einzuhalten
d. respektvoll mit anderen Personen umzugehen
e. Arbeitsmittel und Einrichtungen sorgfältig zu behandeln
f. Absenzen und Verspätungen unverzüglich zu melden
g. sicherheitsrelevante Einschränkungen mitzuteilen
h. die Vertraulichkeit betrieblicher Informationen zu beachten

5.4

Eine fehlende oder ungenügende Mitwirkung kann dokumentiert und dem Auftraggeber gemeldet werden.

Sie kann zu einer Anpassung, Unterbrechung oder Beendigung des Programms führen.

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1

Die Vergütung wird individuell mit dem Auftraggeber vereinbart. Sie ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, der Kostengutsprache oder einer anderen schriftlichen Vereinbarung.

6.2

Die Vergütung wird als Pauschale oder nach effektivem Aufwand vereinbart.

Bei einer Pauschale sind die im Angebot bezeichneten Leistungen innerhalb des vereinbarten Zeitraums abgegolten.

6.3

Sämtliche Preise werden in Schweizer Franken angegeben.

Im Angebot wird ausgewiesen, ob eine gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer im Preis enthalten ist oder zusätzlich verrechnet wird.

Fehlt eine entsprechende Angabe, gilt der ausgewiesene Betrag als vereinbarter Gesamtpreis.

6.4

Zusätzliche Kosten werden nur verrechnet, wenn sie im Angebot vorgesehen oder vorgängig vereinbart wurden.

Dies betrifft insbesondere:

a. externe Fachleistungen
b. zusätzliche Berichte oder Abklärungen
c. Übersetzungen
d. Fahrdienste und Transporte
e. Reisekosten und Fahrspesen
f. besondere Arbeitsmittel
g. kostenpflichtige Drittangebote

6.5

Rechnungen sind innert 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

6.6

Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug.

Der Verzugszins beträgt 5 Prozent pro Jahr.

Zusätzlich können tatsächlich entstandene und gesetzlich geschuldete Mahn, Inkasso und Betreibungskosten in Rechnung gestellt werden.

6.7

Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung ist der Anbieter berechtigt:

a. die Leistungen vorübergehend auszusetzen
b. neue Leistungen zurückzuhalten
c. das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu beenden

Die Zahlungspflicht für bereits erbrachte oder gemäss Vertrag weiterhin geschuldete Leistungen bleibt bestehen.

6.8

Nicht in Anspruch genommene Leistungen werden nicht zurückerstattet, sofern der Anbieter zur vertragsgemässen Leistungserbringung bereit war.

7. Vertragsdauer und Kündigung

7.1

Programme werden entweder mit einer festen Laufzeit oder als monatlich verlängerbare Programme vereinbart.

Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der schriftlichen Zuweisung.

7.2 Programme mit fester Laufzeit

Bei Programmen mit fester Laufzeit ist die vereinbarte Dauer verbindlich.

Eine ordentliche vorzeitige Kündigung ist nur möglich, wenn dies im Angebot oder in einer separaten Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist.

7.3

Die vereinbarte Vergütung für die gesamte feste Laufzeit bleibt grundsätzlich geschuldet, auch wenn:

a. die teilnehmende Person das Programm vorzeitig abbricht
b. die teilnehmende Person nicht mehr erscheint
c. eine Arbeitsaufnahme vor Ablauf der Programmdauer erfolgt
d. das ursprüngliche Integrationsziel vorzeitig erreicht wird
e. der Auftraggeber die Leistungen vor Ablauf der vereinbarten Dauer nicht mehr beansprucht

7.4

Nach einer vorzeitigen Arbeitsaufnahme oder Zielerreichung kann die verbleibende Programmdauer insbesondere für Stabilisierung, Nachbegleitung, Kontakt mit dem Arbeitgeber, administrative Begleitung, Standortbestimmungen oder einen Abschlussbericht verwendet werden.

Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist, dass der Anbieter zur Erbringung dieser Leistungen bereit ist.

7.5 Monatlich vereinbarte Programme

Monatlich vereinbarte Programme haben eine Mindestlaufzeit von einem Kalendermonat.

Der volle Monatsbetrag ist unabhängig vom tatsächlichen Eintrittsdatum innerhalb des laufenden Monats geschuldet. Eine anteilsmässige Verrechnung erfolgt nicht.

Diese Regelung ist im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auszuweisen.

7.6

Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um jeweils einen weiteren Kalendermonat.

7.7

Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Eine Kündigung, welche während eines Kalendermonats eingeht, beendet das Vertragsverhältnis auf das Ende des folgenden Kalendermonats.

7.8

Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail ist zulässig.

Massgebend ist das Datum des Eingangs beim Anbieter.

7.9

Ein vorzeitiger Abbruch, eine fehlende Mitwirkung, eine längere Absenz oder das Nichterscheinen der teilnehmenden Person beendet den Vertrag nicht automatisch.

Die Vergütung bleibt bis zum ordentlichen Vertragsende geschuldet.

8. Rücktritt vor Programmstart und Terminabsagen

8.1

Ein Rücktritt bis 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Programmstart ist kostenlos möglich.

8.2

Bei einem Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem vereinbarten Programmstart wird eine pauschale Bearbeitungsentschädigung von CHF 100 verrechnet.

Bereits ausdrücklich genehmigte und nicht mehr stornierbare Drittkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

8.3

Der Rücktritt muss in Textform erklärt werden.

8.4

Erscheint die teilnehmende Person ohne vorgängige Mitteilung nicht zum vereinbarten Programmstart, gilt dies nicht als Rücktritt oder Kündigung.

Der abgeschlossene Vertrag und die vereinbarte Zahlungspflicht bleiben bestehen.

8.5

Für separat vereinbarte Erstgespräche, Abklärungen oder Einzeltermine kann bei einer Absage weniger als 24 Stunden vor dem Termin oder bei Nichterscheinen eine Ausfallentschädigung von CHF 100 erhoben werden.

Diese Entschädigung wird nicht zusätzlich erhoben, wenn für den gleichen Zeitraum bereits eine vollständige Programmpauschale geschuldet ist.

8.6

Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall, Ferien, behördlicher Termine oder persönlicher Verhinderung führen grundsätzlich nicht zu einer Reduktion der vereinbarten Pauschale.

Abweichende individuelle Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

9. Anpassung, Unterbrechung und Ausschluss

9.1

Der Anbieter kann Inhalte, Methoden, Einsatzzeiten, Durchführungsorte, zuständige Fachpersonen oder Partnerbetriebe anpassen, wenn dies sachlich begründet und für den Auftraggeber zumutbar ist.

Die wesentliche Zielsetzung des Programms darf dadurch nicht grundlegend verändert werden.

9.2

Der Anbieter kann eine teilnehmende Person vorübergehend vom Programm ausschliessen oder den Einsatz unterbrechen, wenn eine sichere oder ordnungsgemässe Durchführung nicht gewährleistet ist.

9.3

Ein endgültiger Ausschluss ist insbesondere möglich bei:

a. schwerwiegendem oder wiederholtem Fehlverhalten
b. Gewalt, Drohungen oder erheblicher Belästigung
c. Gefährdung von Personen oder Sachen
d. wiederholter Missachtung von Sicherheitsvorschriften
e. wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflicht
f. wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben
g. vorsätzlich unrichtigen oder verschwiegenen wesentlichen Angaben
h. Diebstahl oder absichtlicher Sachbeschädigung
i. Erscheinen unter einem Zustand, welcher einen sicheren Einsatz offensichtlich verunmöglicht
j. einer anderen unzumutbaren Störung des Programmbetriebs

9.4

Soweit es die Umstände zulassen, erfolgt vor einem endgültigen Ausschluss eine Verwarnung und eine Information an den Auftraggeber.

Bei unmittelbarer Gefährdung oder besonders schwerwiegendem Verhalten ist ein sofortiger Ausschluss möglich.

9.5

Der Auftraggeber wird über den Ausschluss und dessen wesentliche Gründe informiert, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.

9.6

Erfolgt der Ausschluss aus einem Grund, welcher der teilnehmenden Person oder dem Auftraggeber zuzurechnen ist, bleibt die Vergütung bis zum nächstmöglichen ordentlichen Vertragsende geschuldet.

Bei Programmen mit fester Laufzeit bleibt die vereinbarte Vergütung grundsätzlich bis zum Ende der festen Laufzeit geschuldet. Nachweislich ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

10. Ausserordentliche Vertragsbeendigung

10.1

Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos beenden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

10.2

Als wichtiger Grund gelten insbesondere:

a. eine schwerwiegende Vertragsverletzung
b. eine trotz Aufforderung nicht behobene wesentliche Pflichtverletzung
c. eine erhebliche Gefährdung von Personen oder Sachen
d. wiederholte oder vorsätzlich unrichtige Angaben
e. Zahlungsverzug nach zweimaliger erfolgloser Mahnung
f. der Wegfall notwendiger gesetzlicher oder betrieblicher Voraussetzungen
g. eine behördliche Anordnung, welche die Fortsetzung verunmöglicht

10.3

Soweit möglich, ist der anderen Partei vor der fristlosen Beendigung eine angemessene Frist zur Behebung der Pflichtverletzung einzuräumen.

Dies gilt nicht bei unmittelbarer Gefährdung oder wenn eine Behebung offensichtlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

10.4

Wird der Vertrag durch den Anbieter aus einem Grund beendet, welcher dem Auftraggeber oder der teilnehmenden Person zuzurechnen ist, gelten die Zahlungsfolgen gemäss Ziffer 9.6.

10.5

Wird der Vertrag aufgrund einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Anbieters beendet, sind nur die bis zum Beendigungszeitpunkt vertragsgemäss erbrachten Leistungen geschuldet.

11. Schnupper, Probe und Arbeitseinsätze

11.1

Schnuppertage, Probetage, betriebliche Abklärungen und vergleichbare Einsätze können im Rahmen eines Integrationsprozesses vereinbart werden.

11.2

Solche Einsätze dienen der beruflichen Abklärung, dem Kennenlernen eines Tätigkeitsfeldes oder der Prüfung einer möglichen beruflichen Perspektive.

Sie begründen für sich allein keine Garantie auf eine Anstellung.

11.3

Soweit die Organisation oder Durchführung eines solchen Einsatzes als bewilligungspflichtige Arbeitsvermittlung einzustufen ist, erfolgt sie ausschliesslich über ein entsprechend bewilligtes Partnerunternehmen.

11.4

Vor Beginn eines externen Einsatzes sind insbesondere folgende Punkte zu klären:

a. Ziel und Dauer des Einsatzes
b. zuständige Ansprechpersonen
c. Einsatzzeiten
d. Aufgaben und Einschränkungen
e. Begleitung und Auswertung
f. Arbeitssicherheit
g. Unfall und Haftpflichtversicherung
h. allfällige Vergütung oder Spesen

11.5

Der Einsatzbetrieb ist für die betriebsspezifische Einführung, die unmittelbare Instruktion und die Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsvorschriften an seinem Standort verantwortlich.

Zwingende Pflichten des Anbieters bleiben vorbehalten.

11.6

Der Anbieter kann einen externen Einsatz jederzeit unterbrechen oder beenden, wenn fachliche, gesundheitliche, sicherheitsbezogene oder betriebliche Gründe dies erfordern.

12. Versicherung und Sicherheit

12.1

Die notwendige Unfall und Haftpflichtdeckung ist vor Programmbeginn beziehungsweise vor Beginn eines externen Einsatzes zu klären.

12.2

Der Auftraggeber informiert den Anbieter vor Programmbeginn über eine bereits bestehende Versicherungsdeckung der teilnehmenden Person und stellt auf Verlangen entsprechende Nachweise zur Verfügung.

12.3

Zwingende gesetzliche Versicherungs und Schutzpflichten des Anbieters oder eines Partnerbetriebs bleiben in jedem Fall vorbehalten.

Sie können durch diese AGB nicht auf den Auftraggeber oder die teilnehmende Person übertragen werden.

12.4

Ist die Versicherungsdeckung unklar, ist der Anbieter berechtigt, den Programmstart oder einen externen Einsatz bis zur Klärung aufzuschieben.

Eine daraus entstehende Verschiebung begründet keinen Schadenersatzanspruch.

12.5

Teilnehmende Personen müssen sämtliche Sicherheits, Schutz und Hygienevorschriften einhalten und die zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäss verwenden.

12.6

Unfälle, Verletzungen, Beinaheunfälle und sicherheitsrelevante Vorfälle sind unverzüglich der zuständigen Fachperson zu melden.

12.7

Für persönliche Gegenstände der teilnehmenden Person übernimmt der Anbieter keine Verwahrungspflicht.

Eine Haftung besteht nur nach Massgabe von Ziffer 14.

13. Fahrdienst und Transporte

13.1

Ein Fahrdienst oder Transport ist nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde.

13.2

Abfahrtsorte, Abfahrtszeiten, Kosten und weitere Bedingungen ergeben sich aus dem Angebot oder einer separaten Mitteilung.

13.3

Die teilnehmende Person muss zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Abholort bereit sein.

Verspätetes Erscheinen begründet keinen Anspruch auf eine zusätzliche Fahrt oder einen Ersatztransport.

13.4

Verkehrsbedingte Verspätungen, kurzfristige Routenänderungen und organisatorisch notwendige Anpassungen bleiben vorbehalten.

13.5

Während der Fahrt sind die Anweisungen der Fahrperson und die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

14. Haftung

14.1

Der Anbieter schuldet eine fachgerechte Erbringung der vereinbarten Coaching, Integrations und Unterstützungsleistungen.

Eine Garantie für eine konkrete Arbeitsaufnahme, einen bestimmten Integrationserfolg oder eine bestimmte Entwicklung der teilnehmenden Person besteht nicht.

14.2

Der Anbieter haftet für Schäden, welche durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden.

14.3

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung ausgeschlossen für:

a. leichte Fahrlässigkeit
b. indirekte Schäden
c. Folgeschäden
d. entgangenen Gewinn
e. entgangene Aufträge oder Erwerbsmöglichkeiten
f. Datenverluste, sofern angemessene Schutzmassnahmen getroffen wurden

14.4

Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere bei Personenschäden, bleiben vorbehalten.

14.5

Der Anbieter haftet nicht für selbstständige Handlungen oder Unterlassungen von Auftraggebern, Einsatzbetrieben, Arbeitgebenden oder anderen unabhängigen Dritten.

Vorbehalten bleibt eine Haftung des Anbieters für ein eigenes vorsätzliches oder grobfahrlässiges Auswahl, Instruktions oder Organisationsverschulden.

14.6

Der Auftraggeber haftet für Schäden, welche er oder die von ihm zugewiesene teilnehmende Person vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

15. Datenschutz

15.1

Der Anbieter bearbeitet Personendaten im Rahmen des anwendbaren schweizerischen Datenschutzrechts.

15.2

Es werden nur Personendaten bearbeitet, welche für die Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation, Abrechnung und Auswertung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind oder für deren Bearbeitung eine andere gesetzliche Grundlage besteht.

15.3

Je nach Auftrag können auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden. Dazu können insbesondere Angaben zur Gesundheit, Arbeitsfähigkeit, sozialen Situation, beruflichen Belastbarkeit oder zu behördlichen Massnahmen gehören.

Solche Daten werden mit erhöhter Sorgfalt und angemessenen technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen bearbeitet.

15.4

Personendaten dürfen im notwendigen Umfang insbesondere folgenden Stellen bekanntgegeben werden:

a. dem Auftraggeber
b. zuständigen Kostenträgern
c. eingesetzten Fachpersonen
d. Partnerorganisationen und Kooperationsbetrieben
e. technischen und administrativen Dienstleistern
f. bewilligten Vermittlungspartnern
g. Arbeitgebenden, sofern dies für einen konkreten Integrations oder Bewerbungsprozess erforderlich und rechtlich zulässig ist
h. Behörden, soweit eine gesetzliche Pflicht besteht

15.5

Soweit für eine Datenbekanntgabe eine Einwilligung oder Vollmacht erforderlich ist, wird diese separat eingeholt.

Eine allgemeine Zustimmung zu diesen AGB ersetzt keine gesetzlich erforderliche ausdrückliche Einwilligung.

15.6

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm an den Anbieter übermittelten Personendaten rechtmässig beschafft und bekanntgegeben werden dürfen.

15.7

Weitere Informationen zu den bearbeiteten Daten, den Bearbeitungszwecken, den Empfängern, den eingesetzten Systemen, einer allfälligen Bekanntgabe ins Ausland, der Aufbewahrungsdauer und den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus der separaten Datenschutzerklärung des Anbieters.

15.8

Die Datenschutzerklärung wird den betroffenen Personen in geeigneter Form zugänglich gemacht.

16. Vertraulichkeit

16.1

Die Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen vertraulich, welche ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden.

16.2

Die Vertraulichkeit umfasst insbesondere:

a. Personendaten
b. Berichte und Abklärungsergebnisse
c. interne Abläufe
d. Geschäfts und Betriebsinformationen
e. individuelle Preisvereinbarungen
f. vertragliche Einzelheiten

16.3

Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht, wenn eine Offenlegung:

a. gesetzlich vorgeschrieben ist
b. durch eine zuständige Behörde verlangt wird
c. zur Durchsetzung oder Abwehr rechtlicher Ansprüche erforderlich ist
d. gegenüber berufsmässig zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern erfolgt
e. für die vertragsgemässe Leistungserbringung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist

16.4

Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

17. Unterlagen und geistiges Eigentum

17.1

Vom Anbieter erstellte Konzepte, Vorlagen, Schulungsunterlagen, Methoden, Präsentationen, Arbeitsinstrumente und sonstige Inhalte bleiben geistiges Eigentum des Anbieters oder des jeweiligen Rechteinhabers.

17.2

Der Auftraggeber und die teilnehmende Person erhalten ein nicht übertragbares Recht, die abgegebenen Unterlagen für den persönlichen Gebrauch innerhalb des vereinbarten Programms zu verwenden.

17.3

Eine Vervielfältigung, Veröffentlichung, Weitergabe, Bearbeitung oder kommerzielle Nutzung ist ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht zulässig.

17.4

Persönliche Unterlagen der teilnehmenden Person, insbesondere Lebensläufe, Bewerbungen und individuelle Arbeitsergebnisse, bleiben von dieser Regelung ausgenommen.

18. Höhere Gewalt

18.1

Kann eine Leistung aufgrund eines Ereignisses ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Anbieters nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, liegt kein Vertragsbruch vor.

Dazu gehören insbesondere:

a. behördliche Anordnungen
b. Naturereignisse
c. Epidemien und Pandemien
d. erhebliche Verkehrsstörungen
e. Strom oder Systemausfälle
f. Ausfall notwendiger Infrastruktur
g. unvorhersehbare Betriebsschliessungen
h. andere vergleichbare ausserordentliche Ereignisse

18.2

Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen vorübergehend auszusetzen, zu verschieben, an einem anderen Ort, in angepasster Form oder über geeignete digitale Mittel zu erbringen.

18.3

Soweit möglich, werden ausgefallene Leistungen nachgeholt oder durch gleichwertige Leistungen ersetzt.

Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht, soweit der Anbieter das Ereignis nicht zu vertreten hat.

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

19.1

Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.

19.2

Soweit die Streitigkeit der Zivilgerichtsbarkeit untersteht und keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, sind die zuständigen Gerichte am Sitz von Kuni Integration ausschliesslich zuständig.

19.3

Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

20. Schlussbestimmungen

20.1

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchsetzbar oder unvollständig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

20.2

Die Parteien bemühen sich, eine unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen und sachlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

20.3

Änderungen und Ergänzungen eines bestehenden Vertrags bedürfen der Textform.

20.4

Neue Fassungen dieser AGB gelten grundsätzlich nur für künftig abgeschlossene Verträge.

Für bestehende Vertragsverhältnisse gelten Änderungen nur, wenn sie von beiden Parteien in Textform vereinbart wurden oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erforderlich sind.

20.5

Rechtserhebliche Mitteilungen können per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Kontaktangaben unverzüglich mitzuteilen.

20.6

Diese AGB treten am 1. August 2026 in Kraft.

Adresse

Rütistrasse 17
8580 Amriswil

Telefon

+41 71 622 40 00

E-Mail

SocialMedia

  • Facebook
  • Instagram
bottom of page